NAMASTÉ GUMDA
SWITZERLAND
Status des Vereins "NAMASTÉ GUMDA".
ARTIKEL 1 Name
"NAMASTE GUMDA" ist ein gemeinnütziger Verein, der durch diese Statuten und alternativ durch die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt ist. Sie ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.
ARTIKEL 2 Hauptsitz
Der Sitz des Vereins befindet sich im Kanton Genf unter folgender Adresse
Namaste Gumda
C/o Alain & Nicole Pipoz
Rte de Céligny 58
1298 Céligny
Die Schweiz
Die Dauer ist unbestimmt.
ARTIKEL 3 Ziele
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Bereitstellung materieller und finanzieller Unterstützung für die Einwohner und die Infrastruktur der nepalesischen Region Gumda im Besonderen und anderer Regionen Nepals im Allgemeinen.
Erleichterung des Zugangs zur medizinischen Versorgung
Kindern helfen, von Schulmitteln oder -programmen zu profitieren.
Enge Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden oder NGOs, die das gleiche Ziel verfolgen, um die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für Gesundheit, Schule und Sozialförderung in diesem Land rasch voranzutreiben.
In allen Fällen werden die Maßnahmen in Absprache und unter aktiver Beteiligung der lokalen Bevölkerung durchgeführt.
ARTIKEL 4 Ressourcen
Die Ressourcen des Vereins kommen bei Bedarf zum Einsatz:
Geschenke und Vermächtnisse
Sponsoring der Veranstaltung
Öffentliche und private Subventionen
Von den Mitgliedern gezahlte Beiträge
Alle anderen gesetzlich zugelassenen Ressourcen
Die Mittel werden entsprechend dem sozialen Zweck verwendet.
ARTIKEL 5 Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, die durch ihr Handeln und ihre Verpflichtungen ihr Engagement für die Ziele des Vereins unter Beweis gestellt haben und ihn in Form von finanzieller, materieller oder moralischer Unterstützung unterstützen, können eine Mitgliedschaft beantragen.
Der Verein besteht aus:
Ein Ausschuss, der sich aus einem Präsidenten, einem Schatzmeister, einem Sekretär, einem oder mehreren Mitgliedern zusammensetzt.
Von Mitgliedern
Anträge auf Zulassung werden an den Ausschuss gerichtet. Der Ausschuss nimmt neue Mitglieder auf und informiert die Generalversammlung darüber. Die Mitgliedschaft ist verloren:
Durch den Tod
Durch schriftlichen Rücktritt an den Ausschuss, der mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt.
Durch Ausschluss, der vom Ausschuss aus "gerechten Gründen" ausgesprochen wird, mit einem Beschwerderecht an die Generalversammlung. Die Beschwerdefrist beträgt dreißig Tage ab Zustellung der Entscheidung des Ausschusses.
Versäumnis, die Beiträge für mehr als ein Jahr zu zahlen.
In allen Fällen bleibt der jährliche Mitgliedsbeitrag fällig. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft.
Allein das Vermögen des Vereins erfüllt die in seinem Namen eingegangenen Verpflichtungen. Eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
ARTIKEL 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Ausschuss
Das Auditorgan der Buchhaltung
ARTIKEL 7 Generalversammlung (GA)
Die Generalversammlung ist die oberste Gewalt des Vereins. Er besteht aus allen Mitgliedern.
Er tagt einmal im Jahr in einer ordentlichen Sitzung. Er kann auch auf Antrag des Ausschusses oder eines Fünftels der Mitglieder in außerordentlichen Sitzungen tagen, wenn dies erforderlich ist.
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.
Der Ausschuss informiert die Mitglieder schriftlich über den Termin der Generalversammlung mindestens 6 Wochen im Voraus. Die Einberufung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung wird vom Ausschuss an jedes Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus versandt.
ARTIKEL 8 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung:
entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
wählt die Mitglieder des Ausschusses und ernennt mindestens einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister.
nimmt die Berichte und den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr zur Kenntnis und stimmt über ihre Genehmigung ab
billigt den Jahreshaushalt
Kontrolliert die Aktivität anderer Organe, die sie aus wichtigem Grund widerrufen kann.
Ernennung eines/einer Auditor(en) für die Buchhaltung
Legt die Höhe der jährlichen Beiträge fest.
Beschließt über jede Änderung der Satzung
beschließt die Auflösung des Vereins
ARTIKEL 9 Vorsitz der GA
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereins oder, falls nicht vorhanden, ein Mitglied des Ausschusses.
ARTIKEL 10 Entscheidungen der GA
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
ARTIKEL 11 Abstimmungen
Die Abstimmungen werden durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern werden sie in geheimer Abstimmung abgehalten.
ARTIKEL 12 Tagesordnung der Generalversammlung
Auf der Tagesordnung der Hauptversammlung, der so genannten ordentlichen Hauptversammlung, stehen zwangsläufig folgende Themen
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Bericht des Ausschusses über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Zeitraum
Berichte des Treasury und der Auditstellen
Die Festlegung der Beiträge
Die Verabschiedung des Haushaltsplans
Genehmigung von Berichten und Konten
Wahl der Mitglieder des Ausschusses und des Prüfungsorgans
Individuelle Vorschläge
ARTIKEL 13 Zusammensetzung des Ausschusses
Der Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, die Mitglieder sind wieder wählbar.
Er tagt so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
ARTIKEL 14 Entschädigung des Ausschusses
Die Mitglieder des Ausschusses handeln freiwillig und können nur Ersatz für ihre tatsächlichen Auslagen verlangen. Die Teilnahmegebühren dürfen die für offizielle Provisionen gezahlten Gebühren nicht überschreiten. Für Tätigkeiten, die über den üblichen Umfang der Funktion hinausgehen, kann jedes Mitglied des Ausschusses eine angemessene Vergütung erhalten.
ARTIKEL 15 Befugnisse des Ausschusses
Der Vorstand ist ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen. Sie verfügt über die weitesten Befugnisse für die Führung des Tagesgeschäfts.
Das Komitee ist zuständig für
Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele
Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen
Entscheidungen über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern sowie über deren möglichen Ausschluss zu treffen.
Sicherstellung der Anwendung der Satzung, Erstellung der Satzung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten.
Laufende Ausgaben im Rahmen des Vereinszwecks zu tätigen.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
ARTIKEL 16 Verpflichtung des Vereins
Der Verein ist durch die eigenhändige Unterschrift des Präsidenten oder Schatzmeisters wirksam gebunden.
ARTIKEL 17 Vertraulichkeit
Die Mitglieder stellen sicher, dass sie keine Informationen jeglicher Art weitergeben, die die Erreichung der Ziele und Projekte des Vereins beeinträchtigen könnten. Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere, alle Informationen über die Projekte anderer Mitglieder, die ihnen im Rahmen des Vereins bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln.
Die Mitglieder unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
ARTIKEL 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Buchführung obliegt dem Schatzmeister des Vereins und wird jedes Jahr von dem/den von der Generalversammlung ernannten Revisor(en) geprüft.
ARTIKEL 19 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verfügbare Vermögen vollständig einer Einrichtung zugewiesen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, der dem des Vereins ähnelt und in den Genuss der Steuerbefreiung kommt. Unter keinen Umständen darf das Eigentum an die physischen Gründer oder Mitglieder zurückgegeben oder ganz oder teilweise und in welcher Form auch immer zu ihrem Nutzen verwendet werden.
Diese Satzung wurde von der konstituierenden Generalversammlung vom 30. Juni 2015 in Céligny beschlossen.
Im Namen des Vereins:
Präsident Alain Pipoz
Sekretärin Danièle Zürcher
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 20. März 2018 ausgehandelt und bestätigt.